Satzung

§  1.  Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen SCHÜTZEN VEREIN LEHE von 1848 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 520 HBV eingetragen und hat seinen Sitz in Bremerhaven. Der Verein ist Mitglied im Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V., im Deutschen Schützenbund e.V., im Landessportbund Bremen e.V. und im Fachverband Schießen  e.V.

§  2.  Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner  Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche, Zwecke. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben bzw. zur Unterhaltung des vereinseigenen Schützenhauses und der Sportanlagen zu verwenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Satzung darf den Satzungen des NWDSB e.V., des DSB e.V., des LSB e.V. und des Fachverbandes Schießen e.V. nicht zuwider laufen.

§  3.  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  4.  Mitgliedschaft
Der Verein hat:
•   a) stimmberechtigte Mitglieder über 18 Jahre
•   b) stimmberechtigte Ehrenmitglieder
•   c) nicht stimmberechtigte jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden  und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine ablehnende oder annehmende Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen innerhalb eines Monats noch Eingang des Annahmeantrags, auch wenn die Mitgliedschaft erst zu einem späteren Zweitpunkt beginnen soll, mitzuteilen. Der Empfang des Bescheides ist per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsquittung zu quittieren. Die Frist wird durch die Empfangsbestätigung gewährt. Der Antragsteller ist an seinen Antrag gebunden, solange er unter rechtmäßigen Umständen bei Einhaltung der Frist noch mit dem Eingang der Entscheidung rechnen muss. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins. Jedes Mitglied erhält nach Zahlung seines Beitrags jedes Jahr ein Mitgliedsausweis. Er verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung anzuerkennen und zu achten. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§  5.  Rechten und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder und Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die erlassenen Anordnungen zu respektieren. Zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes können die Benutzer der Schießsportanlage zu Arbeitsdienstleistungen herangezogen werden. Jedes Mitglied hat die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten. Fällig ist der Mitgliedsbeitrag für jedes Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis zum 31. März des Jahres. Tritt Verzug ein und wird durch den Verein ein Mahnschreiben abgeschickt, so ist das Mitglied verpflichtet den von der Generalversammlung festgesetzten Mahnzuschlag zu zahlen.  Bei Aufnahme während des Kalenderjahres wird der Beitrag mit dem siebten des auf die Aufnahme folgenden Monats fällig.

 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
•   bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
•   bei schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins
•   bei groben unsportlichen Verhalten.
•   bei leichten Verstößen der drei vorgenannten Arten, wenn eine Abmahnung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorangegangen ist.
•   wenn die Vereinsbeiträge, die Mahngebühren oder die Aufnahmegebühr trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht eingehen.

§  6.  Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen per Einschreiben mit Rückschein unter Bekanntgabe des erhobenen Vorwurfs aufzufordern. Die Entscheidung des Ausschlusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die ordentliche Generalversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Woche nach Eingang des Ausschlusses beim Vorsitzenden eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft. Beiträge werden in dieser Zeit nicht fällig. Hebt die Generalversammlung den Ausschluss auf, so lebt die Mitgliedschaft wieder auf. Beiträge sind für die Zeit vom darauffolgenden Monatsersten an zu leisten und werden fällig wie bei einer Neuaufnahme. Der Austritt kann nur schriftlich unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende erfolgen.  Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht  an den Verein und seine Einrichtungen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. (Ausnahme § 2)

§  7.  Einnahmen und Ausgaben des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
•   1. Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder
•   2. Einnahmen aus Veranstaltungen
•   3. Spenden und sonstigen Einnahmen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr werden vom Vorstand empfohlen. Der Vorstand hat darüber eine Entscheidung der nächsten Generalversammlung herbeizuführen. Lehnt diese eine vom Vorstand empfohlene Erhöhung hab, bleibt der alte Beitragssatz bestehen. Eine Erhöhung bzw. Herabsetzung des Beitrages wird bei Genehmigung durch die Generalversammlung rückwirkend ab Januar fällig.

§  8.  Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§  9.  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•   a) der geschäftsführende Vorstand
•   b) der erweiterte Vorstand
•   c) die Generalversammlung

§ 10.Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
•   1. dem Vorsitzenden
•   2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
•   3. dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
•   1. dem Schriftführer
•   2. dem Vereinssportleiter
•   3. dem stellvertretenden Schriftführer und  Pressewart
•   4. dem stellvertretenden Schatzmeister
•   5. dem Leiter der Gewehrabteilung
•   6. dem Leiter der Pistolenabteilung
•   7. dem Leiter der Schwarzpulverabteilung
•   8. dem Leiter der Jugendabteilung
•   9. der Leiterin der Damenabteilung
•   10 der Leiter der Bogenabteilung

§ 11  Vorstandswahl
Die Vorstandsmitglieder werden auf die  Dauer von drei Jahren durch die ordentliche Generalversammlung gewählt und zwar in jedem Kalenderjahr turnusmäßig die Mitglieder einer der nachfolgenden aufgeführten Vorstandsgruppen:

•   1. a) der Vorsitzende
•       b) der stellvertretende Schatzmeister
•       c) der Leiter der Gewehrabteilung
•       d) der Leiter der Jugendabteilung

•   2. a) der stellvertretende Vorsitzende
•       b) der Schriftführer
•       c) der Leiter der Pistolenabteilung
•       d) die Leiterin der Damenabteilung
•       e) der Leiter der Bogenabteilung

•   3. a) der Schatzmeister
•       b) der stellvertretende Schriftführer und  Pressewart
•       c) der Leiter der Schwarzpulverabteilung
•       d) der Vereinssportleiter

§ 12  Befugnisse des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Dem Gesamtvorstand obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend, ohne dass diese Fiktion auf die Beschlussfähigkeit Einfluss hätte. Fehlt der Vorsitzende, so wird die Verhandlung von demjenigen Vorstandsmitglied geleitet, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern in § 10 als erster genannt wird. Über die Sitzungen wird ordnungsgemäß Protokoll geführt.

 § 13  Kassenrevisoren
Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zwei Kassenrevisoren sowie ein Ersatzrevisor gewählt. Die Wiederwahl für einen Kassenrevisor ist zulässig, der Ersatzrevisor rückt nach, für ihn hat eine Nachwahl zu erfolgen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Revisoren sein. Die Revisoren haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vortand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Der ordentlichen Generalversammlung haben sie mündlich Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen.

§ 14.Generalversammlung
Im zweiten Monat eines jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt durch einen Aushang am „schwarzen Brett“ und durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung „Der Leher Schütze“. Anträge für die Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen acht Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorsitzenden sein. Die Tagesordnung Muss folgende Punkte enthalten:

•   a) Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder sowie der  Beschlussfähigkeit
•   b) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung
•   c) Jahresbericht des Vorstandes
•   d) Kassenbericht und Bericht der Kassenrevisoren
•   e) Entlastung des Vorstandes
•   f)  Neuwahl des Vorstandes
•   g) Anträge
•   h) Verschiedenes

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Fehlt der Vorsitzende, gilt die Regelung des § 12 entsprechend. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten bei Bestimmung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmenzahl als nicht anwesend, Auf Verlagen eines anwesenden Mitgliedes muss bei Wahlen schriftlich und geheim abgestimmt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, ebenso Geschäfte über Grundstücke und Grundstücksrechte.

§ 15  Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind nach Maßgabe des § 4 nur Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht ruht. Andere Mitglieder dürfen nur als Gäste an der Versammlung teilnehmen. Gewählt werden können alle stimmberechtigten  Mitglieder.

§ 16  Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder 40 Jahre dem Verein angehören, können auf Vorschlag des Vortandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 17  Beschlüsse
Über Beschlüsse der Generalversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen.
Ist der Schriftführer oder der stellvertretende Schriftführer nicht anwesend, so bestimmt der Versammlungsleiter den Schriftführer.

 § 18  Haftung
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle in den Räumlichkeiten der Schießsportanlage. Der Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz ist über den Landessportbund Bremen e.V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 19  Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins, muss mindestens von 1/3 der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist dem Vorsitzenden einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung.
Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfindet; es sei denn der Ablauf der Frist fällt in die Monate November bis Februar.
Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Bremerhaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20  Schlussabstimmung
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 28 Februar 2016 beschlossen.
Sie ersetzt die Fassung vom 11 Februar 1996